Vertiefung · Thema 05

Neben Wahllokal und Briefwahl als dritte Möglichkeit: die Online-Wahl

Freie Listen mit Kumulieren und Panaschieren lassen sich auf Bundesebene mit Papier nicht verwirklichen. Die Lösung ist erprobt und rechtssicher.

Den Status quo erweitern

Die Wahl konnte bisher zweifach erfolgen: im Wahllokal und via Briefwahl. Freie Listen mit Kumulieren und Panaschieren lassen sich derart nicht verwirklichen, denn für 530 Wahlvorschläge für jede zur Wahl stehende Partei reicht kein Stimmzettel.

Etwas anders sieht es aus, wenn wir – wie mit den Sozialwahlen seit 2023 bereits gesetzlich geregelt – eine Online-Stimmabgabe einführen.

Weg 1

Wahllokal

Klassisch, wie bisher. Erststimme und Zweitstimme als Parteistimme. Bleibt vollständig erhalten.

Weg 2

Briefwahl

Bewährt, wie bisher. Unverändert möglich. Bleibt vollständig erhalten.

Weg 3 – Neu

Online-Wahl

Erst- und Zweitstimme wie bisher – plus die Möglichkeit, die Zweitstimme aufzuteilen und auf Kandidaten zu verteilen.

Erweiterung

Erst- und Zweitstimme wie bisher – nur online

In dieser Online-Wahl zur Wahl des Deutschen Bundestages kann jeder Stimmberechtigte wie bei der Stimmabgabe im Wahllokal oder bei der Briefwahl beim alten personalisierten Wahlrecht bleiben und einen Wahlkreiskandidaten einer Partei (= Erststimme) und eine Partei wählen (= Zweitstimme).

Die kleine, aber feine Änderung

Und nun die kleine, aber feine Änderung: Innerhalb der Online-Wahl (und nur hier) kann der Wähler seine Zweitstimme aufteilen in Stimmenteile und diese an die ihm geeignet erscheinenden Kandidaten verteilen. Innerhalb einer Partei (= Kumulieren) oder über Parteigrenzen hinweg (= Panaschieren).

Wie in der Kommunalwahl – nur online

In München z. B. hat jeder Wähler 80 derartige Stimmenanteile, die er nun nach eigenem Ermessen innerhalb der vorgegebenen Regeln (z. B. maximal drei Stimmen pro Kandidat) vergeben kann.

Im Bundestag könnte man entsprechend der Sitze 630 Stimmenanteile ermöglichen mit z. B. maximal 10 Stimmenanteilen pro Kandidat.

Für die auf diese Art nicht vergebenen Stimmenanteile kann der Wähler einen Wahlvorschlag (= Partei) wählen. Sein „Stimmenrest" wird dann auf die Kandidaten dieser Partei verteilt, wodurch kein Stimmenteil verloren geht.

Alles wie bei den Kommunalwahlen in vielen Bundesländern … nur eben online.

… nur eben online

Und die Online-Stimmabgabe ist nichts Neues: die gesetzlichen Regelungen von 2023 zur Online-Stimmabgabe der Ersatzkassen TK, BARMER etc. und die positive Durchführung derselben sprechen hier Bände.

Und: Ende 2025 ging der Bundestag einen konsequenten Schritt weiter und ermöglicht für die Wahl 2029 die Online-Stimmabgabe für alle Sozialversicherungsträger als Option.

Und mehr als eine Option neben Wahllokal und Briefwahl wird hier nicht vorgeschlagen.

Der klassische Weg via Wahllokal oder Briefwahl kann dabei ja erhalten bleiben. Das wäre eine Reform, die der Realität des 21. Jahrhunderts und dem mündigen Wähler gerecht wird.

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